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Behandlungsvertrag

Punkt 1 Ver­trags­ge­genstand:
Ver­trags­ge­genstand ist eine natur-heil­kund­li­che psychosomatische Be­hand­lung des Pa­ti­en­ten. Die Heil­prak­ti­ker­be­hand­lun­gen um­fas­sen un­ter an­de­rem auch wis­sen­schaft­lich/ schul­me­di­zi­nisch nicht an­er­kann­te - na­tur­heil­kund­li­che - Heil­ver­fah­ren. Bei erscheinen des Patienten zum vereinbarten Termin, akzeptiert dieser automatisch den derzeit gültigen Behandlungsvertrag.


Punkt 2 Ho­no­rar:
a) Das Ho­no­rar be­rech­net sich nach dem je­wei­li­gen Zeit­auf­wand der Be­hand­lung. Ver­ein­bart wird eine Ver­gü­tung in Höhe von 100,00 € je vol­ler Stun­de (=60 Mi­nu­ten). Demnach beträgt die Vergütung über eine Behandlung von 90 Minuten 150,00 Euro und eine Behandlung von 120 Minuten 180,00 Euro. Wird kei­ne Rech­nung ge­wünscht, ist das Ho­no­rar in bar ge­gen Quit­tung zu zah­len.

b) Wird eine Rechnung verlangt so wird der Stundensatz den Sät­zen des Ge­büh­ren­ver­zeich­nis­ses für Heil­prak­ti­ker (GebüH) gleichgesetzt und auf Basis dessen abgerechnet. Wird nach GebüH die Rechnung gestellt, können etwaige Zusatzaufwendungen zu einem höheren Vergütungssatz führen als im zeitlichen Vergütungssatz vereinbart. Das Ho­no­rar ist auch bei Rechnungsstellung un­mit­tel­bar fäl­lig. D.h. die Rechnung ist in­ner­halb von 7 Ta­gen nach Erhalt ohne Abzüge zu zah­len.


Punkt 3 Hin­wei­se:
a) Heil­prak­ti­ker neh­men nicht am Sys­tem der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung teil. Ge­setz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te er­hal­ten des­halb grund­sätz­lich kei­ne Erst­at­tung der Be­hand­lungs­kos­ten sei­tens ih­rer Kran­ken­kas­se. Über et­wai­ge Aus­nah­men in­for­mie­ren Sie sich bit­te bei Ih­rer Kran­ken­kas­se vor Auf­nah­me der Be­hand­lung.

Mit­glie­der pri­va­ter Kran­ken­ver­si­che­run­gen, pri­vat zu­satz­ver­si­cher­te und bei­hil­fe­be­rech­tig­te Pa­ti­en­ten kön­nen ei­nen Er­stat­tungs­an­spruch ih­rer Be­hand­lungs­kos­ten ge­gen­über ih­rer Ver­si­che­rung ha­ben. Das Er­stat­tungs­ver­fah­ren hat der Pa­ti­ent ge­gen­über sei­ner Ver­si­che­rung ei­gen­verant­wort­lich durch­zu­füh­ren. Die Erst­at­tun­gen sind in der Re­gel auf die Sät­ze des Ge­büh­ren­ver­zeich­nis­ses be­schränkt. Et­wai­ge Dif­fe­ren­zen zwi­schen Ge­büh­ren­ver­zeich­nis und Heil­prak­ti­ker-Ho­no­rar sind vom Pa­ti­en­ten zu tra­gen.

Die Er­geb­nis­se sämt­li­cher Er­stat­tungs­ver­fah­ren ha­ben kei­nen Ein­fluss auf das ver­ein­bar­te Heil­prak­ti­ker-Ho­no­rar. Der Ho­norar­an­spruch des Heil­prak­ti­kers ist vom Pa­ti­en­ten un­ab­hän­gig von jeg­li­cher Ver­si­che­rungs- und/oder Bei­hil­fe­leis­tung in vol­ler Höhe zu be­glei­chen.

b) Heil­prak­ti­ker dür­fen kei­ne ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Me­di­ka­men­te ver­ord­nen.

c) Die be­hand­lungs­re­le­van­ten per­sön­li­chen An­ga­ben und me­di­zi­ni­schen Be­fun­de des Pa­ti­en­ten wer­den in ei­ner Pa­ti­en­ten­kar­tei er­ho­ben und ge­spei­chert.


Punkt 4 Terminabsagen:
Sollten vereinbarte Termine vom Patienten nicht eingehalten werden können, so sind diese 48 Stunden vorher abzusagen. Sollte dies nicht erfolgen, so ist der Mindestsatz von 80 Euro für den entfallenen Termin fällig. Sie bekommen darüber eine Rechnung gestellt. Diese ist dann un­mit­tel­bar fäl­lig und ohne Abzüge zu zah­len. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Rechnung umgehend an ein Inkassobüro zur Ausführung des Mahnverfahrens weitergeleitet.

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